Gesetze / Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
UVAV§ 6 Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVAV%202024/6#abs-1 (1) Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVAV%202024/6#abs-2 (2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.