Gesetze / Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung

UVAV

§ 6 Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVAV%202024/6#abs-1 (1) Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVAV%202024/6#abs-2 (2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.

§ 5 § 7