§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
- LG Kiel, 05.03.2025 – 13 O 254/24
- FG Hessen, 07.02.2022 – 1 V 1585/21Zitiert von 2
- FG Thüringen, 22.08.2023 – 3 K 332/22Zitiert von 1
- BFH, 12.03.2020 – V R 20/19 · Steuerhinterziehung bei AusfuhrlieferungZitiert von 4
- BGH, 17.10.2023 – 1 StR 151/23Gewerbliche Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer: Begriff des Anlagegoldes; Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen MitgliedstaatenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 09.04.2025 – 14 K 21/24
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2024 – 1 V 1055/24
- FG Hamburg, 24.07.2023 – 5 K 80/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25f UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25f#abs-1 (1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25f#abs-2 (2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.