Gesetze / Landesrecht Bayern / Unterstützungsfonds-Verordnung
UStützV§ 2 Beitragsfälligkeit, Erhebungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USt%C3%BCtzV/2#abs-1 (1) Der Beitrag des Freistaates Bayern wird im Dezember eines jeden Jahres an den Unterstützungsfonds abgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USt%C3%BCtzV/2#abs-2 (2) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Beitragsbescheide sollen spätestens bis zum 31. März des Jahres erlassen werden, für das die Beiträge berechnet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USt%C3%BCtzV/2#abs-3 (3) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das vierte Vierteljahr des jeweiligen Beitragsjahres fällig. Sie werden hierbei vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat einbehalten und an den Unterstützungsfonds abgeführt. Soweit kreisangehörige Gemeinden keine ausreichenden Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut.