nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 UStützV (Bayern) — Beitragsfälligkeit, Erhebungsverfahren

Unterstützungsfonds-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beitrag des Freistaates Bayern wird im Dezember eines jeden Jahres an den Unterstützungsfonds abgeführt.

(2) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Beitragsbescheide sollen spätestens bis zum 31. März des Jahres erlassen werden, für das die Beiträge berechnet sind.

(3) Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das vierte Vierteljahr des jeweiligen Beitragsjahres fällig. Sie werden hierbei vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat einbehalten und an den Unterstützungsfonds abgeführt. Soweit kreisangehörige Gemeinden keine ausreichenden Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut.

---

Zitiervorschlag: § 2 UStützV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/USt%C3%BCtzV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
