Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

UNOImmÜbkG

Art 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UNOImm%C3%9CbkG/6#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 4 Abs. 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 4 Abs. 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UNOImm%C3%9CbkG/6#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Abschnitt 32 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 5