Gesetze / Landesrecht Bayern / Umweltgebührenordnung
UGebO§ 5 Schuldner
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/5#abs-1 (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,
1. wer die Behörde in Anspruch nimmt,
2. in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
3. wer die Schuld gegenüber der Behörde schriftlich übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/5#abs-2 (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.