Gesetze / Landesrecht Bayern / Umweltgebührenordnung

UGebO

§ 5 Schuldner

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/5#abs-1 (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,

1. wer die Behörde in Anspruch nimmt,

2. in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,

3. wer die Schuld gegenüber der Behörde schriftlich übernimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/5#abs-2 (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 § 6