Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 21 Zuständigkeiten
Stand: 10.06.2019
Für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig.