Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verwendung des Tronc der Spielbanken in Bayern
TroncV§ 1
Stand: 25.08.2026
Die dem Tronc zugeführten Zuwendungen der Besuchenden der Spielbanken im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verwenden.