Die dem Tronc zugeführten Zuwendungen der Besuchenden der Spielbanken im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verwenden.
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Die dem Tronc zugeführten Zuwendungen der Besuchenden der Spielbanken im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verwenden.