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§ 1 TroncV (Bayern)

Verordnung über die Verwendung des Tronc der Spielbanken in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die dem Tronc zugeführten Zuwendungen der Besuchenden der Spielbanken im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verwenden.