Gesetze / Trinkwasserverordnung

TrinkwV

§ 71 Straftaten

Stand: 25.06.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/71#abs-1 (1) Nach § 75 Absatz 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 oder § 49 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/71#abs-2 (2) Wer durch eine in § 72 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit, einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.

§ 70 § 72