Gesetze / Trinkwasserverordnung

TrinkwV

§ 24 Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration

Stand: 25.06.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/24#abs-1 (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat ab der Anwendung eines Filtrationsverfahrens in der partikelabscheidenden Filterstufe der Aufbereitung das Filtrat in der sich aus Anlage 5 Teil II ergebenden Häufigkeit auf den Betriebsparameter Trübung zu untersuchen. Satz 1 gilt nicht für den Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, die Grundwasserressourcen nutzt und bei der die Trübung durch Eisen oder Mangan verursacht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/24#abs-2 (2) Bei den Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/24#abs-3 (3) Bei einer Überschreitung der in Anlage 5 Teil I festgelegten Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung hat der Betreiber geeignete Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit dem Ziel der Einhaltung der Referenzwerte durchzuführen.

§ 23 § 25