Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV§ 24 Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/24#abs-1 (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat ab der Anwendung eines Filtrationsverfahrens in der partikelabscheidenden Filterstufe der Aufbereitung das Filtrat in der sich aus Anlage 5 Teil II ergebenden Häufigkeit auf den Betriebsparameter Trübung zu untersuchen. Satz 1 gilt nicht für den Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, die Grundwasserressourcen nutzt und bei der die Trübung durch Eisen oder Mangan verursacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/24#abs-2 (2) Bei den Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/24#abs-3 (3) Bei einer Überschreitung der in Anlage 5 Teil I festgelegten Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung hat der Betreiber geeignete Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit dem Ziel der Einhaltung der Referenzwerte durchzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 TrinkwV →
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- ArbG Bonn, 06.08.2014 – 5 Ca 653/13Zitiert von 1
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