Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV§ 12 Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen
Stand: 25.06.2023
Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 TrinkwV →
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- OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2013 – 3 R 53/13Zitiert von 1
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