Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
TreuhGDV 2§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhGDV%202/2#abs-1 (1) Das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung hat bis zum Tag des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland die für militärische Zwecke nicht mehr benötigte Wehrtechnik sowie Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen auszusondern (nachfolgend ausgesondertes Militärvermögen genannt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhGDV%202/2#abs-2 (2) Das ausgesonderte Militärvermögen ist der Treuhandanstalt zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhGDV%202/2#abs-3 (3) Die Übertragung des ausgesonderten Militärvermögens erfolgt nach den jeweiligen Entscheidungen über die Aussonderung gemäß Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhGDV%202/2#abs-4 (4) Eine Übertragung zum Zwecke der Privatisierung und Verwertung ist auch nach dem im Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzunehmen.