§ 24 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/24#abs-1 (1) Vorschriften dieses Gesetzes berühren nicht etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung wegen unrechtmäßiger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/24#abs-2 (2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/24#abs-3 (3)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhG/24#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die bis zum 17. August 1994 erlassenen Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern oder aufzuheben, soweit es zur weiteren Erfüllung der in diesen Durchführungsverordnungen der Treuhandanstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.