Gesetze / Transparenzgesetz

TransparenzG

§ 8 Bußgeldvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TransparenzG/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TransparenzG/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 7 § 9