Gesetze / Transparenzgesetz

TransparenzG

§ 5 Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Stand: 10.06.2019

Bund

Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

§ 4 § 6