Gesetze / Transparenzrichtlinie-Gesetz TranspRLG § 10 Geschäftsweg Stand: 10.06.2019 Bund Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.