§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Stand: 22.04.2021
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- BGH, 12.11.1998 – I ZR 173/96Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 09.01.2020 – 10 LA 271/18
- LG Münster, 09.05.2018 – 10 O 197/16
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/6#abs-1 (1) Meldet eine zuständige Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012, dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen möchte,
Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten Bundesgebiet zu verweigern. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/6#abs-2 (2) Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durchführung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgende Angaben übermitteln:
Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum 31. Dezember zu übermitteln.