§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/16#abs-1 (1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/16#abs-2 (2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/16#abs-3 (3) Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Eizellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllen. Die Eizellen und Embryonen müssen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/16#abs-4 (4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder Embryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 beigefügt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/16#abs-5 (5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen oder behandelt werden.