Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung

TierZDV

§ 33 Abschlussprüfung

Stand: 22.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/33#abs-1 (1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 27 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/33#abs-2 (2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich diese Befugnis bezieht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/33#abs-3 (3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 32 § 34