Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 46 TierSchVersV →
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- VG Bremen, 17.04.2024 – 5 V 2729/23Zitiert von 2
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Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden in Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierversuchen zusammenhängen.