Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung

TierSchVersV

§ 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/28#abs-1 (1) Nach Abschluss eines Tierversuchs entscheidet ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber, ob ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer, dessen weitere Verwendung in dem jeweiligen Versuchsvorhaben nicht mehr vorgesehen ist, am Leben bleiben oder, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt, getötet werden soll. Sind Primaten, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen verwendet worden, so sind diese unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/28#abs-2 (2) Kann nach Abschluss eines Tierversuchs ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer nach dem Urteil des Tierarztes oder der sachkundigen Person nur unter mehr als geringfügigen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben, so ist das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/28#abs-3 (3) Andere als die in Absatz 2 genannten Tiere sind schmerzlos zu töten, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt und dies nach dem Urteil einer sachkundigen Person erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/28#abs-4 (4) Soll ein Tier nach Abschluss eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und untergebracht und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.

§ 27 § 29