Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/19#abs-1 (1) Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von anderen als nach Satz 1 gezüchteten Tieren erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/19#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, ausgenommen Zebrabärblinge.