Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tiefengeothermie-Aufgabenübertragungsverordnung
Tiefengeothermie-AÜVO§ 1 Aufgabenübertragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tiefengeothermie-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms "progres.nrw-Risikoabsicherung hydrothermale Geothermie" vom 19. Dezember 2023 zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tiefengeothermie-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.