Gesetze / Textilgestaltermeisterverordnung
TextilgestalterMstrV§ 7 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilgestalterMstrV/7#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Textilgestalter-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilgestalterMstrV/7#abs-2 (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können.