Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
TextilIndMeistPrV 2006§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilIndMeistPrV%202006/3#abs-1 (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilIndMeistPrV%202006/3#abs-2 (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilIndMeistPrV%202006/3#abs-3 (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft gemäß § 1 Abs. 3 haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextilIndMeistPrV%202006/3#abs-4 (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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23.07.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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