Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
TextilGestAusbV§ 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/11#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/11#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/11#abs-3 (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/11#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/11#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/11#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/11#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: