Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
TextLabAusbV 2003§ 9 Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
darüber hinaus im Schwerpunkt Textiltechnik
darüber hinaus im Schwerpunkt Textilveredlung
darüber hinaus im Schwerpunkt Textilchemie
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere
in Betracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-4 (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-5 (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-6 (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Prüftechnologie in höchstens 90 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich mechanisch-technologische Eigenschaften und Verwendung von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden, Prüfverfahren und Prüfmittel, Probeentnahme und -vorbereitung, Berechnen, Auswerten und Interpretieren von fachspezifischen Kenndaten nachweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-7 (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Textilchemie und Textilphysik in höchstens 150 Minuten Qualifikationen aus dem Bereich Analysieren von Faserstoffen, Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern, Herstellen von Chemiefasern, Veredlungsverfahren, Textilhilfsmitteln, Textilchemikalien und Farbmittel, physikalischen Untersuchungsmethoden, Stöchiometrie, physikalische und chemische Berechnungen nachweisen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-8 (8) In den Prüfungsbereichen Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, physikalischen und chemischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-9 (9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-10 (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Prüftechnologie sowie Textilchemie und Textilphysik jeweils das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/9#abs-11 (11) Die Prüfungsbereiche Prüftechnologie, Textilchemie und Textilphysik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.