Gesetze / Satzung der Deutsche Telekom AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)

TelekAGSa

§ 9 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TelekAGSa/9#abs-1 (1) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt, welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TelekAGSa/9#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, daß das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus erteilen.

§ 8 § 10