Gesetze / Satzung der Deutsche Telekom AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)

TelekAGSa

§ 18 Ort und Einberufung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TelekAGSa/18#abs-1 (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TelekAGSa/18#abs-2 (2) Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag (§ 19 Abs. 2) im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet.

§ 17 § 19