Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Teltow-Fläming-Gesetz

TelFlämG

§ 3

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TelFl%C3%A4mG/3#abs-1 (1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Teltow-Fläming sollen den Städten Jüterbog und Zossen, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TelFl%C3%A4mG/3#abs-2 (2) Die Städte Jüterbog und Zossen erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TelFl%C3%A4mG/3#abs-3 (3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus

einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und

einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TelFl%C3%A4mG/3#abs-4 (4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten

die Stadt Jüterbog eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 191 060 DM jährlich und

die Stadt Zossen eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 382 360 DM jährlich.

§ 2 § 4