Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 22 Externer Prüfer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/22#abs-1 (1) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/22#abs-2 (2) Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository. Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.
Änderungsverlauf
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02.05.2019 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (BGBl. I 547)
BGBl. 2019 I S. 547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.