Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung

TabakerzV

§ 22 Externer Prüfer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/22#abs-1 (1) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/22#abs-2 (2) Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository. Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.

§ 21 § 23