Gesetze / Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 1. Juni 2021
TVMindestlohn Gerüstb 7§ 2 Mindestlohn
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVMindestlohn%20Ger%C3%BCstb%207/2#abs-1 (1) Der Mindestlohn beträgt ab
| 1. Oktober 2021 | 12,55 Euro, |
| 1. Oktober 2022 | 12,85 Euro. |
Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVMindestlohn%20Ger%C3%BCstb%207/2#abs-2 (2) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der auf die in ein Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt, soweit das Arbeitszeitkonto nach den nachfolgenden Bestimmungen geführt wird:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVMindestlohn%20Ger%C3%BCstb%207/2#abs-3 (3) Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.