Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
TVA-L Pflege§ 20 Ausschlussfrist
Stand: 25.08.2026
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.