Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz

TVA-L BBiG

§ 20 Abschlussprämie

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/20#abs-1 (1) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/20#abs-2 (2) Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/20#abs-3 (3) (aufgehoben)

§ 19 § 21