Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Gewährung einer Einmalzahlung an Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
TVA-Einmalzahlung Forst§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst) fallen.