Gesetze / Landesrecht Bayern / Anschlusstarifvertrag

TV233209

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in § 1 Nrn. 1 bis 9 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.

§ 1