Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag vom 13. April 2007 über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-EL-ħ 3 Allgemeine Bestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-%C3%84/3#abs-1 (1) Die ergänzende Leistung für Kinder nach § 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 2 Satz 3 nehmen in prozentualer Höher und hinsichtlich des Zeitpunktes an den nach dem 31. Januar 2028 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-%C3%84/3#abs-2 (2) Eine ergänzende Leistung nach § 2 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10 € monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-%C3%84/3#abs-3 (3) Die ergänzende Leistung nach § 2 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-Ärzte) zustehen. Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
Protokollnotiz zu Absatz 3
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte berücksichtigt.