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TV-Ärzte

§ 35 Zeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/35#abs-1 (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/35#abs-2 (2) Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/35#abs-3 (3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärzte ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/35#abs-4 (4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/35#abs-5 (5) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt.

§ 34 § 36