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TV-Ärzte

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/2#abs-1 (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/2#abs-2 (2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/2#abs-3 (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/2#abs-4 (4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

§ 1 § 3