Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-Ärzte§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/1#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Die Ärzte müssen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-Ärzte weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden.
2. Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor und Krankenhaushygiene.
3. Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäftigungspakt) vom 20. Oktober 2004 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/1#abs-1a (1a) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/1#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Ärzte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach § 16 Absatz 3 bleibt hierbei unberücksichtigt,
b) geringfügig beschäftigte Ärzte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
Niederschriftserklärung zu § 1 Absatz 2 Buchstabe a:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/1#abs-3 (3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Chefärztinnen und Chefärzte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/1#abs-4 (4) Ob und inwieweit Regelungen dieses Tarifvertrages auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (zum Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf Landesebene zu verhandeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/1#abs-5 (5) Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen die Sonderregelungen in § 40. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-Ärzte.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/1#abs-6 (6) (aufgehoben)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 TV-Ärzte →
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- BVerwG, 07.02.2012 – 6 P 26.10Zitiert von 13
- BVerwG, 07.02.2012 – 6 P 26/10Personalvertretungsrecht; Mitwirkungsbedürftigkeit einer Verwaltungsvorschrift; Auslegungshinweise der Dienststelle; Gestaltungswirkung einer Verwaltungsvorschrift; Verdrängungswirkung von Mitbestimmungstatbeständen gegenüber Mitwirkungstatbeständen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.