Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Forst

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/1#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder,

– deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlagen,

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht, und

– die am 1. Januar 2008 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,

für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.

Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1:

1. 1 Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. 2 Im Übrigen sind auch witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen unschädlich.

2. 1 Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 7, 9, 12, 13 Abs. 1 und § 21a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2007 beziehungsweise 1. Januar 2008 nicht bestanden hat. 2 Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2007 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3 Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4 Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2007 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5 Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2007 beziehungsweise am 1. Januar 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.

3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2008 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/1#abs-2 (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2007 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/1#abs-3 (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2007 unter den Geltungsbereich des MTW / MTW-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-Forst/1#abs-4 (4) Die Bestimmungen des TV-Forst gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 2