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§ 1 TVÜ-Forst (Bayern) — Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder,

– deren Tätigkeiten vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlagen,

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht, und

– die am 1. Januar 2008 unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen,

für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.

Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz 1:

1. 1 Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. 2 Im Übrigen sind auch witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen unschädlich.

2. 1 Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 7, 9, 12, 13 Abs. 1 und § 21a auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2007 beziehungsweise 1. Januar 2008 nicht bestanden hat. 2 Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2007 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. 3 Die Anwendung dieses Tarifvertrages endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. 4 Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt für Saisonbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2007 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. 5 Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2007 beziehungsweise am 1. Januar 2008 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung.

3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2008 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2007 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen.

(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2007 unter den Geltungsbereich des MTW / MTW-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.

(4) Die Bestimmungen des TV-Forst gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.