Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
TV Prakt-L§ 18 Inkrafttreten, Laufzeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/18#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/18#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/18#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann § 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Oktober 2025, schriftlich gekündigt werden; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/18#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 2 kann § 14 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Prakt-L/18#abs-5 (5) Dieser Tarifvertrag ersetzt für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.