Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
TV Prakt-L§ 10 Urlaub
Stand: 25.08.2026
Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.