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§ 10 TV Prakt-L (Bayern) — Urlaub

Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.