Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
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Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.