Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder

TV EntgO-L

§ 5 Maßgabe zu § 14 TV-L – Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit –

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 14 TV-L gilt in folgender Fassung:

§ 14

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20EntgO-L/5#abs-1 (1) Wird einer unter Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) fallenden Lehrkraft vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält sie eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen – stünde sie im Beamtenverhältnis – für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20EntgO-L/5#abs-2 (2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die Lehrkraft bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte.“

§ 4 § 6