Gesetze / TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
TPG-OrganV§ 7 Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-OrganV/7#abs-1 (1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:
1.
Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
2.
Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
3.
Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
4.
empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-OrganV/7#abs-2 (2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.