Gesetze / TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
TPG-OrganV§ 14 Notfallregelung
Stand: 10.06.2019
In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.