Gesetze / Landesrecht Bayern / TU Nürnberg-Gesetz
TNGArt 4 Forschung und Lehre der Universität in der Aufbauphase
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNG/4#abs-1 (1) Die Universität wird in Departments gegliedert. Sie nehmen für ihr jeweiliges Fachgebiet die Aufgaben der Universität mit Blick auf die Forschung wahr und sind insoweit Fakultäten im Sinne der für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNG/4#abs-2 (2) Die Lehre an der Universität wird von einer zentralen Einrichtung organisiert, die das Ausbildungs- und Studienangebot entwickelt, fortschreibt und die Studiengänge verantwortet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNG/4#abs-3 (3) An der Universität werden überwiegend englischsprachige Studiengänge angeboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TNG/4#abs-4 (4) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.